Keep Calm and Carry On: LG Köln wertet Direktlink eines Bildes als weitere Nutzung
Stockphotos sind eine beliebte Möglichkeit, um Artikeln ein bisschen mehr Pep zu verleihen. Je nach Lizenz wird dabei eine kleine Gebühr fällig. In jedem Fall ist aber ein Urhebervermerk bei der Verwendung am Bild zu platzieren. Das hat auch das LG Köln nun noch einmal bestätigt.
Doch mit Entsetzen haben Anwälte (hier und hier) und Blogs nun darauf reagiert, dass das LG Köln auch einen Direktlink (Beispiel) als weitere Nutzung sieht. Da der Urheber in der Regel in einer Textpassage unter dem Bild und nicht im Bild selbst genannt ist, könnte dies zu Abmahnungen führen.
Unser Tipp
Natürlich können technische Spielereien oder Photoshop-Skills helfen und selbst die aus den 90ern bekannte Deaktivierung der rechten Maustaste könnte vielleicht eine Renaissance erleben (Stichwort: Umgehung von Schutzmaßnahmen). Auch sogenannte Lightboxes (Beispiel) betten das Bild in einem kleinen Javascript-Fenster ein und ermöglichen wiederum einen Urhebervermerk.
Aber muss man wirklich wie ein getroffener Hund reagieren? Was hat man denn falsch gemacht, wenn man die Rechte eines Fotografen oder Künstlers respektiert und dies durch einen ordentlichen Urhebervermerk auch deutlich macht?
Bewahrt doch einfach mal die Ruhe! Es gab genau eine Abmahnung und eine sehr unglückliche Entscheidung des LG Kölns, für das ja bekanntlich auch ein “Sorry” kein Fremdwort ist.
Marco Verch 03.02.2014